Satzung TSC Grün-Gelb Erftstadt e.V.

   § 1  NAME; SITZ UND FARBEN

   1. Der Club führt den Namen Tanzsportclub Grün-Gelb Erftstadt e.V. und hat seinen Sitz in Erftstadt. Er wurde am 26. Mai 197 gegründet und in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Erftstadt eingetragen.Die Farben des Clubs sind Grün-Gelb. 

2. Der Club ist Mitglied im 

a)     Tanzsportverband Nordrhein-Westfalen e.V. (Fachverband im Landes­sport­bund Nordrhein-Westfalen e.V.)

 b)     Deutschen Tanzsportverband e.V. (Spitzenverband im Deutschen Sport­bund e.V.)
 

§ 2  ZWECK UND GEMEINNÜTZIGKEIT
1.      Der Club bezweckt ausschließlich und unmittelbar die Pflege und För­derung des Amateursports als Leibesübung für alle Altersstufen sowie die sach- und fachgerechte Ausbildung von Tanzsportlern für den Wettbewerb auf Tanzturnieren.

2.      Der Club ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiö­ser und weltanschaulicher Toleranz
3.      Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24.12.1953.
4.      Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Clubs.
5.      Es darf auch keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Clubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6.      Zuwendungen an den Club aus zweckgebundenen Mitteln dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke verwendet werden.


§ 3  DAS GESCHÄFTSJAHR
      Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr


§ 4  MITGLIEDSCHAFT
1.      Der Club besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und fördern­den Mitgliedern
2.      Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Le­bensjahr vollendet hat und bereit ist, die Satzung als für sich ver­bindlich anzuerkennen. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen und an den Vorstand zu richten.
3.      Außerordentliches Mitglied kann jede natürliche Person vor Vollen­dung des 18. Lebensjahres werden.
Der Aufnahmeantrag bedarf der schriftlichen Zustimmung der gesetz­lichen Vertreter.
Mit Vollendung des 18. Lebensjahres werden außerordentliche Mit­glieder ohne besonderen Antrag ordentliche Mitglieder.
4.      Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person, juristische Person, Körperschaften des öffentlichen Rechts u.ä. werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Fördernde Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen teilzuneh­men.
 5.      Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Die Ablehnung des Aufnahmeantrags erfolgt ohne Begründung.
6.      Ehrenmitglied kann jedes Clubmitglied, aber auch jede sonstige natürliche Person werden, die wegen besonderer Verdienste um den Club auf Vorschlag des Vorstandes von der Mehrheit der anwe­senden Mitglieder in der Mitgliederversammlung gewählt wird Eh­renmitglieder haben die Rechte or­dentlicher Mitglieder, sind jedoch von einer Bei­tragszahlung befreit.
7.      Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Austritt oder durch Aus­schluss.
Der Austritt kann nur schriftlich unter Einhaltung einer sechswöchi­gen Frist zum Schluss eines Kalendervierteljahres erklärt werden.
Der Ausschluss erfolgt bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch Beschluss des Vorstandes. Vor Beschlussfassung ist das betroffene Mitglied zu hören. Der Ausschluss bedarf keiner schriftlichen Begrün­dung. Das Gleiche gilt auch, wenn ein Mitglied mit seiner Beitragsver­pflichtung mehr als 6 Monate im Rückstand ist und auch nach Mah­nung durch eingeschriebenen Brief nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen gezahlt hat.


§ 5 ORGANE DES CLUBS
Die Organe des Clubs sind
-          die Mitgliederversammlung
-          der Vorstand mit dem Beirat und

-          die Jugendversammlung

§ 6 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1.      Die Mitgliederversammlung besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehren­mitgliedern. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertrag­bar ist. Außerordentliche und fördernde Mitglieder können als Gäste teilnehmen.
2.      Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden des Vorstan­des einberufen und von ihm geleitet. Sie tritt jährlich bis spätestens 31.03. zusammen und wird mit einer Frist von 4 Wochen unter Be­kanntgabe der vorläufigen Tagesordnung schriftlich einberufen.
Anträge, die Satzungsänderungen betreffen, sind bis zum Ende des Geschäftsjahres, das der Mitgliederversammlung vorausgeht, dem Vorstand schriftlich einzureichen
Sonstige Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung sind mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.
3.      Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstan­des oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 20 % der stimm­berechtigten Mitglieder einzuberufen
Zur außerordentlichen Mitgliederversammlung muss spätestens 4 Wochen vor dem Sitzungstermin unter Bekanntgabe der Tagesord­nung eingeladen werden. Anträge müssen 3 Wochen vor Sitzungs­termin dem Vorstand vorliegen. Die Mitglieder erhalten gegebenenfalls 1 Woche vor Sitzungstermin die endgültige, verbindliche Tagesordnung
4.      Der ordentlichen Mitgliederversammlung sind die Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer zu geben und der Haushaltsplan vorzulegen. Sie hat über die Entlastung des Vorstandes zu beschlie­ßen, dem Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr zuzustim­men, die Mitgliedsbeiträge festzusetzen, den Veranstaltungskalen­der zu genehmigen und die Wahl der Vorstandsmitglieder vorzunehmen bzw. den Jugendwart zu bestätigen.
5.      Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehr­heit. Für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist allein das Verhält­nis der abgegebenen Ja- zu den Nein- Stimmen maßgebend. Stimm­enthaltungen und ungültig abgegebene Stimmen bleiben außer Be­tracht.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt geheim.
6.      Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden, stimmbe­rechtigten Mitglieder beschlossen werden.
7.      Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist be­schlussfä­hig.
8.      Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unter­zeich­nen.


§ 7 VORSTAND UND BEIRAT
1.      Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister, dem Sportwart, dem Turnierwart und dem Jugendwart.
2.      Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie werden auf 2 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Den Jugendwart wählt die Jugendversammlung. Wählbar ist jedes ordent­liche Mitglied und Ehrenmitglied, wenn es das 21. Lebensjahr vollen­det hat.
3.      Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Sitzungen des Vorstandes.
4.      Der Vorstand führt die Geschäfte des Clubs, berichtet der Mitglieder­versammlung, unterbreitet den Haushaltsplan und den Veranstal­tungskalen­der.
5.      Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist alleine vertretungsberechtigt.
Die übrigen Vorstandsmitglieder sind besondere Vertreter gemäß
§ 30 BGB.
6.      Beim Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern vor Ablauf der Amtszeit, kann sich der Vorstand durch Zuwahl von wählbaren Mietgliedern ergänzen. Dies gilt nicht für den 1.Vorsitzenden. Dieser muss durch eine außerordentliche Mietgliederversammlung gewählt werden.
7.      Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stim­mengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Beschlüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Schriftfüh­rer zu unterzeichnen.
8.      Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand. Er hat keine selbstän­dige Funktion. Den Beiratsmitgliedern werden vom Vorstand be­stimmte Aufgaben übertragen, wie z.B. die des Trainingswartes, Pres­sewartes, Sozialwartes usw. Ihre Anzahl sollte die der Vorstandsmit­glieder nicht überschreiten.
9.      Die Beiratsmitglieder werden vom Vorstand bestellt. Jedes Mitglied kann in den Beirat berufen wer­den.
10.  Die Mitglieder des Beirates werden für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes bestellt. Ein Beiratsmitglied kann jederzeit zurücktreten. Eine Entlassung aus dem Beirat kann durch den Vorstand bei Vorlie­gen eines triftigen Grundes erfolgen.
11.  Die Beiratsmitglieder werden zu den Beratungen des Vorstandes nach dessen Ermessen hinzugezogen. Sie haben kein Stimmrecht.


§ 8 KASSENPRÜFER
1.      Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Mitglieder für 2 Jahre zu Kassenprüfern.
2.      Die Kassenprüfer prüfen den Jahresabschluss und das Clubvermö­gen.
3.      Ein Kassenprüfer, sind beide anwesend der ältere, leitet im Falle der Neuwahl des Vorstandes als Wahlleiter die Mitgliederversammlung, bis der Vorsitzende des Vorstandes gewählt ist.


§ 9 JUGENDVERSAMMLUNG
1.      Die Jugendversammlung besteht aus außerordentlichen und ordentli­chen Mitgliedern im Alter bis zu 21 Jahren.
2.      Mit jeder Mitgliederversammlung hat eine Jugendversammlung stattzufinden, sie ist vom Jugendwart entsprechend den Bestim­mun­gen für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen.
3.      Eine Jugendordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist, regelt die Rechte und Pflichten der jugendlichen Mitglieder.


§ 10 BEITRÄGE
1.      Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Umlagen werden durch die Mit­gliederversammlung festgelegt.
2.      Die Beiträge sind vierteljährlich im Voraus zu zahlen.
3.      Bleibt ein Mitglied mit seiner Zahlung trotz Mahnung länger als 3 Mo­nate im Rückstand, so kann der fällige Beitrag nebst entstandener Kosten eingezogen werden.Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen, auf schriftlichen An­trag, Zahlungserleichterungen und Erlass gewähren.


§ 11 AUFLÖSUNG DES CLUBS
1.      Der Club wird aufgelöst, wenn in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung weniger als 7 der anwesenden, stimmberech­tigten Mitglieder für die Fortführung des Clubs stimmen.
2.      Im Falle der Auflösung des Clubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen dem Stadtsportverband Erftstadt zu, der es ausschließlich im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung des Lan­des Nordrhein-Westfalen zu verwenden hat.


Gez. Theo Voss